Öffentliche Beschaffung beschleunigen
Herzlich willkommen zu einem neuen Blog-Beitrag bei Vergabe Plus. Diesmal geht es um wichtige Neuerungen und aktuelle Entwicklungen im Vergaberecht. Alle Maßnahmen sollen die
öffentliche Beschaffung beschleunigen.
Die aktuelle Gesetzesänderung im deutschen Vergaberecht mit dem - Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik - soll generell eine schnellere Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit sicherstellen.
Auf der anderen Seite gibt es wegen des Corona Virus auch temporäre Maßnahmen welche eine beschleunigte öffentliche Beschaffung wegen Dringlichkeit gewährleisten sollen. Diesbezüglich gibt es sowohl ein Rundschreiben des BMWi sowie eine Mitteilung der EU-Kommission.
Gesetzesänderung im deutschen Vergaberecht
- § 107 GWB - hier werden Ausnahmen vom Vergaberecht nach § 346 AEUV präzisiert
- § 12 VSVgV - hier wird die Anwendung für Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aufgrund von Dringlichkeit präzisiert, insbesondere bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr, bei friedenssichernden Maßnahmen, zur Abwehr terroristischer Angriffe und bei unmittelbar drohenden Großschadenslagen
- § 14 VgV - hier wird ebenfalls die Anwendung für Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb präzisiert, konkret zu welchem Zeitpunkt festgestellt werden muss, dass der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann
Rundschreiben des BMWi zu Vergaben wegen COVID-19
Am 19.03.2020 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ein Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona Virus SARS-CoV-2 versendet.
Nach Einschätzung des BMWi liegen durch die Corona-Pandemie Gründe für Dringlichkeitsbeschaffungen vor. Normalerweise sind die Voraussetzungen für Dringlichkeit sehr restriktiv, beispielsweise zählt eine durch den Auftraggeber selbst verschuldete Dringlichkeit nicht dazu. Dies ist bei Corona selbstverständlich nicht der Fall, umso erfreulicher ist es, dass das BMWi den öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern in dieser Situation den Rücken stärkt.
Was bedeutet Dringlichkeit in der Praxis?
Weiterhin können Fristen auch bei anderen Vergabearten wie dem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb extrem verkürzt werden. Auch hier gilt ebenfalls Geschwindigkeit vor Wettbewerb. Ähnliche Regeln zur Dringlichkeit gelten auch für unterschwellige Vergaben. Hier empfehlen sich Vergabearten wie die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb.
Außerdem weist das BMWi darauf hin, dass bestehende Verträge nach § 132 GWB ausgeweitet werden können. Auch hier sieht das Vergaberecht Ausnahmen für Ereignisse vor, die der öffentliche Auftraggeber nicht vorhersehen konnte. Das BMWi stellt klar, dass das Corona-Virus diese Voraussetzungen erfüllt.
Für welche Fälle gilt der Ausnahmetatbestand wegen Dringlichkeit?
Mitteilung der EU-Kommission
Auch die EU-Kommission war nicht untätig und hat in einer Mitteilung Leitlinien zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation herausgegeben.
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