Um eine korrekte Auftragswertschätzung bei Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich vornehmen zu können, muss man sich zuerst über mögliche Laufzeiten im Klaren sein und damit über den zeitlichen Umfang einer Rahmenvereinbarung. Je nach geltender Vergabeverordnung bzw. Ordnung sind unterschiedliche Laufzeiten denkbar.
- 4 Jahre nach VgV (für Liefer- und Dienstleistungen)
- 4 Jahre nach VOB/A - EU (für zivile Bauleistungen)
- 7 Jahre nach VSVgV (für Liefer- und Dienstleistungen im Bereich der Verteidigung und Sicherheit)
- 7 Jahre nach VOB/A - VS (für Bauleistungen im Bereich der Verteidigung und Sicherheit)
- 8 Jahre nach SektVO (für Sektorenauftraggeber)
In begründeten Einzelfällen sind auch längere Laufzeiten zulässig (z. B. bei hohen Investitionen, die sich erst nach einer gewissen Laufzeit amortisieren). Selbstverständlich dürfen auch kürzere Laufzeiten für eine Rahmenvereinbarung festgelegt werden. Angenommen der Auftraggeber weiß, dass eine Leistung nur übergangsweise benötigt wird oder wenn möglichst viel Wettbewerb geschaffen werden soll und die Rahmenvereinbarungen deshalb beispielsweise jährlich ausgeschrieben wird. In der Praxis ist dieses Vorgehen allerdings unüblich, da EU-weite Ausschreibungen mit viel Aufwand verbunden sind.
Neben der Laufzeit müssen auch alle Optionen berücksichtigt werden. In einer Rahmenvereinbarung können sowohl Mindestmengen als auch Mindestvertragslaufzeiten vereinbart werden. Um den Rahmenvertrag für den Auftraggeber möglichst flexibel zu gestalten bietet es sich an, die Mindestmengen mit Optionen zu flankieren, die nur nach Bedarf abgerufen werden müssen. Auch die Verlängerung der Vertragslaufzeit (innerhalb der maximal zulässigen Gesamtlaufzeit) kann eine Option sein.
Für die Auftragswertschätzung einer Rahmenvereinbarung ist jeweils von der maximalen Ausprägung des zu schließenden Vertrages auszugehen, also von der maximalen Laufzeit und unter Einbeziehung aller Optionen. Eine Rahmenvereinbarung entbindet den Auftraggeber zudem auch nicht von der Pflicht Lose nach § 97 Abs. 4 GWB zu bilden.