Wird von Vergaben der öffentlichen Hand gesprochen, dann werden häufig nur die öffentlichen Auftraggeber genannt, sozusagen als Sammelbegriff für die Auftraggeber insgesamt. Zugegeben auch bei Vergabe Plus ist das der Einfachheit halber so, dabei ist das eigentlich nicht ganz korrekt. Neben den klassischen öffentlichen Auftraggebern nach § 99 GWB gibt es auch die Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB und die Konzessionsgeber nach § 101 GWB.
Schauen wir uns die
Sektorenauftraggeber und deren Besonderheit einmal etwas genauer an. Diese können nämlich sowohl öffentliche Auftraggeber als auch natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sein, wenn diese eine Sektorentätigkeit ausüben. Im Gegensatz zu klassischen öffentlichen Auftraggeber können sich hinter Sektorenauftraggebern somit in Privatbesitz befindliche, gewinnorientierte Unternehmen verbergen (wenn § 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB zutrifft). Zumindest für diese Form der Sektorenauftraggeber ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers nicht wirklich passend.
Aber egal um welche Form der Sektorenauftraggeber es sich handelt, beide haben eines gemeinsam. Sie sind im Oberschwellenbereich an eine besondere Vergabeverordnung gebunden. Gemeint ist die Sektorenverordnung (SektVO) welche manchmal auch als "Vergaberecht light" bezeichnet wird. Der Grund dafür ist, dass die Sektorenverordnung im Vergleich zu anderen Vergabeverordnungen einige Besonderheiten, insbesondere Erleichterungen enthält.
Wie bereits erwähnt, wird den Sektorenauftraggebern die Arbeit durch die Besonderheiten der Sektorenverordnung (SektVO) erleichtert. Jedenfalls gilt das für Sektorenauftraggeber, die eigentlich öffentliche Auftraggeber wären. Für Unternehmen die aufgrund ihrer Sektorentätigkeit zum Sektorenauftraggeber werden, ist die Sektorenverordnung natürlich keine Erleichterung, sondern im Gegenteil eine Verpflichtung zur Anwendung des Vergaberechts.
Unabhängig von der Art des Sektorenauftraggebers gilt die SektVO ab Erreichen des EU-Schwellenwertes. Zu den wichtigsten Besonderheiten der Sektorenverordnung zählen folgende Regelungen:
Vergabe Plus