Sektorenauftraggeber

Besonderheit Sektorenauftraggeber

Was ist ein Sektorenauftraggeber?

Wird von Vergaben der öffentlichen Hand gesprochen, dann werden häufig nur die öffentlichen Auftraggeber genannt, sozusagen als Sammelbegriff für die Auftraggeber insgesamt. Zugegeben auch bei Vergabe Plus ist das der Einfachheit halber so, dabei ist das eigentlich nicht ganz korrekt. Neben den klassischen öffentlichen Auftraggebern nach § 99 GWB gibt es auch die Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB und die Konzessionsgeber nach § 101 GWB.


Schauen wir uns die
Sektorenauftraggeber und deren Besonderheit einmal etwas genauer an. Diese können nämlich sowohl öffentliche Auftraggeber als auch natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sein, wenn diese eine Sektorentätigkeit ausüben. Im Gegensatz zu klassischen öffentlichen Auftraggeber können sich hinter Sektorenauftraggebern somit in Privatbesitz befindliche, gewinnorientierte Unternehmen verbergen (wenn § 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB zutrifft). Zumindest für diese Form der Sektorenauftraggeber ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers nicht wirklich passend.


Aber egal um welche Form der Sektorenauftraggeber es sich handelt, beide haben eines gemeinsam. Sie sind im Oberschwellenbereich an eine besondere Vergabeverordnung gebunden. Gemeint ist die Sektorenverordnung (SektVO) welche manchmal auch als "Vergaberecht light" bezeichnet wird. Der Grund dafür ist, dass die Sektorenverordnung im Vergleich zu anderen Vergabeverordnungen einige Besonderheiten, insbesondere Erleichterungen enthält.

Was ist eine Sektorentätigkeit?

Sektorenauftraggeber üben eine sogenannte Sektorentätigkeit aus. Diese Tätigkeit teilt sich in 6 Bereiche auf, welche in § 102 GWB in den ersten 6 Abschnitten aufgeführt und genau beschrieben werden.

Öffentliche Auftraggeber oder Unternehmen, die in den nach § 102 GWB definierten Tätigkeitsfeldern Wasser (Trinkwasser), Elektrizität, Gas und Wärme, Verkehrsleistungen, Häfen und Flughäfen und fossile Brennstoffe aktiv sind, gelten als Sektorenauftraggeber und sind verpflichtet ab Erreichen des EU-Schwellenwertes die Sektorenverordnung anzuwenden.

Abs. 1: Trinkwasser

Sektorenauftraggeber im Bereich Trinkwasser

Abs. 2: Elektrizität

Sektorenauftraggeber im Bereich Elektrizität

Abs. 3: Gas und Wärme

Sektorenauftraggeber im Bereich Gas und Wärme

Abs. 4: Verkehrsleistungen

Sektorenauftraggeber im Bereich Verkehr

Abs. 5: Häfen und Flughäfen

Sektorenauftraggeber im Bereich Häfen und Flughäfen

Abs. 6: Fossile Brennstoffe

Sektorenauftraggeber im Bereich fossile Brennstoffe

Besonderheiten der Sektorenverordnung (SektVO)

Wie bereits erwähnt, wird den Sektorenauftraggebern die Arbeit durch die Besonderheiten der Sektorenverordnung (SektVO) erleichtert. Jedenfalls gilt das für Sektorenauftraggeber, die eigentlich öffentliche Auftraggeber wären. Für Unternehmen die aufgrund ihrer Sektorentätigkeit zum Sektorenauftraggeber werden, ist die Sektorenverordnung natürlich keine Erleichterung, sondern im Gegenteil eine Verpflichtung zur Anwendung des Vergaberechts.


Unabhängig von der Art des Sektorenauftraggebers gilt die SektVO ab Erreichen des EU-Schwellenwertes. Zu den wichtigsten Besonderheiten der Sektorenverordnung zählen folgende Regelungen:

 

  • Es gilt ein höherer EU-Schwellenwert, also der Wert ab wann eine Leistung europaweit ausgeschrieben werden muss.

 

  • Die Sektorenverordnung (SektVO) gilt auch für Bauleistungen im Oberschwellenbereich. Die VOB/A-EU findet für Sektorenauftraggeber keine Anwendung.

 

 

  • Die Laufzeit von Rahmenvereinbarungen kann ohne Begründung bis zu 8 Jahre betragen. Zum Vergleich, nach VgV und VOB/A-EU sind es nur 4 Jahre.

 

  • Die Standard-Angebotsfrist beim nicht offenem Verfahren und beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb beträgt nur 10 Tage anstatt 30 Tage nach VgV.

 

  • Die Gründe für eine "schadlose" Aufhebung eines Vergabeverfahrens sind nicht so streng wie in der VgV geregelt.


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